Weitere Entscheidung unten: KG, 16.07.2007

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.12.2004 - 1 W 69/04   

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https://dejure.org/2004,6136
OLG Frankfurt, 10.12.2004 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2004,6136)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.12.2004 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2004,6136)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2004,6136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 839 BGB, § 839a BGB, Art 34 GG, § 74a ZVG, § 9 RPflG
    Amtshaftung wegen Fehlern des Zwangsversteigerungsverfahrens: Unrichtige Wertfestsetzung auf Grund eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens; Ablehnung einer Aufhebung des Zuschlags im Wege des Sekundärrechtsschutzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftung für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters; Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen im Wege des Sekundärrechtsschutzes; Haftung für die Tätgkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren; Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...

  • Judicialis

    BGB § 839; ; BGB § 839 a; ; GG Art. 34; ; ZVG § 74 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftung für Tätigkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren - fehlerhaftes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung - Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1051
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2004 - 1 W 69/04
    Da der Rechtspfleger, der im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei gemäß § 9 RpflG sachlich unabhängig ist, besteht eine Haftung ebenso wie bei richterlicher Tätigkeit außerhalb des "Spruchrichterprivilegs" nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, § 839 Rn. 53; BGH, Urt. v. 03.07.2003 - III ZR 326/02, BGHZ 155, 306 unter 2.a. der Gründe; Senat, NJW 2001, 3270).
  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 44/02

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2004 - 1 W 69/04
    Im Übrigen lässt sich entgegen der Meinung des Antragstellers ein Anspruch auf Aufhebung von Maßnahmen der Zwangsversteigerung im Wege des Sekundärrechtsschutzes aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2003 - III ZR 44/02 -, NVwZ-RR 2003, 401 gerade nicht herleiten.
  • OLG Frankfurt, 29.03.2001 - 1 U 25/00

    Amtspflichtverletzung durch richterliche Tätigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.12.2004 - 1 W 69/04
    Da der Rechtspfleger, der im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei gemäß § 9 RpflG sachlich unabhängig ist, besteht eine Haftung ebenso wie bei richterlicher Tätigkeit außerhalb des "Spruchrichterprivilegs" nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, § 839 Rn. 53; BGH, Urt. v. 03.07.2003 - III ZR 326/02, BGHZ 155, 306 unter 2.a. der Gründe; Senat, NJW 2001, 3270).
  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

    Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen dem ebenfalls Rechnung tragen (weitergehend OLG Frankfurt am Main MDR 2005, 1051 = OLG-Report 2005, 241, 243).
  • OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06

    Amtshaftung des Insolvenzgerichts: Fehlerhafte Auswahl und unterbliebene

    Ein die Haftung begründendes Verschulden kann deshalb im Allgemeinen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. dazu BGH NJW 2007, 224, 226; OLG Frankfurt OLGR 2005, 241; Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 53).
  • OLG Oldenburg, 06.06.2008 - 6 U 13/08

    Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung durch Fehler bei der

    Bei richterlichen Entscheidungen sowie bei Entscheidungen des Rechtspflegers (der sachliche Unabhängigkeit genießt, § 9 RPflG ) kommt ein Verschulden nur bei besonders groben Verstößen in Betracht (vgl. BGH NJW 2003, 3052 [BGH 03.07.2003 - III ZR 326/02] für den Richter ; NJW 2007, 224 [BGH 05.10.2006 - III ZR 283/05] sowie NJOZ 2005, 3987 - in dieser Entscheidung stellt der BGH auf die Vertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht ab; OLG Frankfurt MDR 2005, 1051 in [...] Rn 9) bzw. lässt sich ein Verschulden nur annehmen, wenn die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht (des Rechtspflegers) oder dessen Entscheidung objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BGH NJW 2007, 224 [BGH 05.10.2006 - III ZR 283/05] ; OLG Stuttgart NZI 2008, 102 ).
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Rechtsprechung
   KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4471
KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2007,4471)
KG, Entscheidung vom 16.07.2007 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2007,4471)
KG, Entscheidung vom 16. Juli 2007 - 1 W 69/04 (https://dejure.org/2007,4471)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 77

    KostO § 147 Abs. 2
    Gebühr für unter Treuhandauflage erteilte Löschungsbewilligung

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 147 Abs. 2
    Gebühr für die Überwachung der in einem Kaufvertrag unter Treuhandauflage an den Notar erteilte Löschungsbewilligung

  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit einer Geschäftsgebühr nach § 147 Abs. 2 Kostenordnung (KostO) für die Überwachung einer außerordentlichen Löschungsbewilligung; Unbedingte Löschungsbewilligung für den Fall des Scheiterns eines Grundstückskaufvertrages zur Löschung einer eingetragenen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gebührenpflichtige Überwachungstätigkeit des Notars bei in notariellem Grundstückskaufvertrag enthaltener Löschungsbewilligung des Käufers

  • Judicialis

    KostO § 147 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    KostO § 147 Abs. 2
    Notargebühr für Überwachung einer in notariellem Grundstückskaufvertrag enthaltenen Löschungsbewilligung - Beginn der Überwachungstätigkeit des Notars

  • ibr-online

    Notarrecht - Gebühr für Löschungsbewilligung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04
    Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Überwachung der Kaufpreiszahlung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst (BGHZ 163, 77 ff; ebenso OLG Karlsruhe, JurBüro 2006, 149 ff).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 14 Wx 47/04

    Kosten des Urkundsnotars für einen Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde:

    Auszug aus KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04
    Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Überwachung der Kaufpreiszahlung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst (BGHZ 163, 77 ff; ebenso OLG Karlsruhe, JurBüro 2006, 149 ff).
  • OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11

    Entstehung der Betreuungsgebühr für die Beachtung einer Ausfertigungssperre

    Es entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, dass für die Übernahme und Ausführung eines Treuhandauftrages, der darin besteht, dass der Notar keine Ausfertigung einer bereits erteilten (unbedingten) Bewilligung (oder Auflassung) erteilen soll, solange ihm nicht bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen sind, eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO auslöst, jedenfalls soweit diese Tätigkeit nicht bereits durch eine andere Gebühr abgedeckt wird (OLG Frankfurt OLGR 2009, 426; KG MittBayNot 2008, 237; Senat FGPrax 2006, 36f; 2011, 95f; Korintenberg/Bengel/Tiedke, KostO, 18.Aufl., § 147 Rdn.112d; Filzek, KostO, 4.Aufl., § 147 Rdn.26).

    Da die vorliegende Entscheidung von dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.07.2007 (MittBayNot 2008, 237) abweicht, mag das Kammergericht das Bestehen von kostengünstigeren Alternativen auch nicht problematisiert haben, hat der Senat gemäß.

  • LG Bochum, 07.12.2010 - 7 T 249/10

    Bemessung der notariellen Betreuungsgebühr für die Überwachung einer

    Das Kammergericht Berlin vertritt die Ansicht, eine diesbezügliche Überwachungstätigkeit des Notars beginne bereits mit der Herausnahme der Auflassung und der außerordentlichen Löschungsbewilligung aus dem Urkundentext für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften, auch wenn diese einen tatsächlichen Vorgang bei Beginn der Abwicklung des beurkundeten Kaufvertrages darstelle (KG Berlin, Beschl. v. 16.07.2007 - 1 W 69/04 - JurBüro 2007, 600, 601 = KGR Berlin 2007, 975-976 = ZNotP 2008, 134-135 = RNotZ 2008, 110-111 = MittBayNot 2008, 237-238 = ZNotP 2008, 295).

    Dieser Ansicht schließen sich verschiedene Stimmen in der Literatur an (Korintenberg/Bengel/Tiedtke; KostO, 18. Aufl. 2010, § 147 Rn. 112 d; Harald Wudy, Anmerkung zu KG Berlin Beschl. v. 16.07.2007 - 1 W 69/04 - Notar 2008, 184-185, sowie Werner Tiedtke, Anmerkung zu KG Berlin a.a.O., ZNotP 2008, 135).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2008 - 20 W 137/04

    Gebührenabrechnung des Notars: Anforderungen an die Angabe der angewandten

    Während im letzteren Fall eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO als Tätigkeitsgebühr erst entstehen kann, wenn der Notar die ihm erteilte Vollmacht ausübt, entsteht im erstgenannten Fall die Betreuungsgebühr sofort, weil die Überwachungstätigkeit bereits mit der Erteilung der bedingungslosen Löschungsbewilligung und der Verwahrung beginnt (KG JurBüro 2007, 600; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 17. Aufl., § 147, Anm. 112 d).
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